Satzung

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Hammer-Narren-Zunft 1976 e.V. Verein zur Pflege karnevalistischer Bräuche.

Er wurde am 01.04.1976 in Hamm gegründet.

Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamm,

unter Nr. VR 767 eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

Zweck des Vereines ist

  1. die Pflege und Förderung des karnevalistischen Brauchtums auf traditions- und landschaftlich gebundener Grundlage

  2. die Vorbereitung und Durchführung von Narrensitzungen und Tanzsportveranstaltungen sowie Festumzügen

  3. die Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitglieder gegenüber dem Bund Deutscher Karneval, Bund Ruhrkarneval, den Behörden, der GEMA und anderen Institutionen und Interessenvertretungen

  4. die Herstellung und Pflege einer ständigen Verbindung zu Printmedien, zum Rundfunk und Fernsehen

  5. die Zusammenarbeit mit der innerhalb des Vereins bestehenden Jugend-organisation.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Seine Mittel dürfen nur für die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat

  • ordentliche Mitglieder

  • fördernde Mitglieder

  • Ehrenmitglieder

Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

Förderndes Mitglied ist, wer die Zwecke des Vereines ideell und finanziell unterstützt.

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes, der hierüber mit Stimmenmehrheit entschieden hat, von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit gewählt werden.

Ehrenmitglieder und Ehrensenatoren sind beitragsfrei und haben bei allen Veranstaltungen der Hammer-Narren-Zunft 1976 e.V. freien Eintritt.

Doppelmitgliedschaften in karnevalistischen Vereinen sind für den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand untersagt.

 

§ 5 Aufnahme

Die Aufnahme erfolgt nach schriftlichem Antrag des Bewerbers. Über diesen Antrag entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. Die Entscheidung ist Dem Bewerber schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft erfolgt zunächst für 3 Monate auf Probe.

Bei Personen unter 18 Jahre ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten

erforderlich.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss durch Tod, bei juristischen Personen und Firmen zudem mit deren Verlust der Rechtsfähigkeit.

  2. Der Austritt aus dem Verein ist mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Jahres des Ausscheidens. Das Eigentum des Vereines ist zurückzugeben.

  3. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei durch Unterlagen bewiesenen vereinsschädigendem Verhalten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung oder Vereinsbeschlüsse; ferner bei unehrenhaftem Verhalten, eines Beitragsrückstandes über ein Jahr nach Fälligkeit hinaus.

  4. Der Ausschluss wird durch den Vorstand vollzogen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben. Gegen den Beschluss ist Einspruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich beim Vorstand möglich. Dieser legt den Einspruch dem Beirat zur Stellungnahme vor. Über den Ausschluss entscheidet dann endgültig die nächste Mitgliederversammlung. Alle Zustellungen bzw. Einlegungen von Rechtsmitteln haben durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein zu erfolgen.

§ 7 Rechte der Mitglieder

Mitglieder besitzen, soweit sie ihre Beiträge ordnungsgemäß entrichtet haben, Stimmrecht und das Recht, zu Versammlungen im Rahmen der Tagesordnung Anträge zu stellen und Vorschläge zu unterbreiten.

Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.


§ 8 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben die Pflicht,

  1. die Vereinssatzung und die Vereinsbeschlüsse zu beachten sowie die in der Satzung niedergelegten Grundsätze zu fördern

  2. das Karnevalsbrauchtum nur in der kalendermäßig bedingten Zeit zwischen dem 11. im 11. und Aschermittwoch auszuüben. Außerhalb dieser Zeit dürfen keine karnevalistischen Uniformen, Mützen oder Orden getragen werden; es sei denn: bei und im Rahmen besonderer Anlässe und nur in dem hierfür vorgeschriebenen Umfang. Für diese Ausnahmen bedarf es einer Sondergenehmigung des Vorstandes.

  3. Die Mitgliedsbeiträge sind fristgerecht zu entrichten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Beiträge sind eine Bringschuld und bis zum 15. März jeden Jahres (möglichst per Einzugs-ermächtigung) fällig. Für Mitglieder, die mit ihrer Beitragszahlung im Rückstand sind, ruht bei der Mitgliederversammlung das Stimmrecht.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

  • der erweiterte Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

Der Verein hält mindestens eine Mitgliederversammlung im Jahresquartal ab. Sie hat das Entscheidungsrecht in allen Angelegenheiten des Vereines. Die Jahreshauptversammlung und/bzw. die Generalversammlung findet spätestens

3 Monate nach Beendigung der Karnevalssession statt.

Alle zwei Jahre muss eine Generalversammlung abgehalten werden.

Den Mitglieder-/Generalversammlungen sind folgende Angelegenheiten durch Beschlussfassung vorbehalten:

  1. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes und des Beirates. Für die Wahl benötigt jedes vorgeschlagene Mitglied die absolute Mehrheit der erschienenen Mitglieder

  2. Wahl der Kassenprüfer. Es werden zwei Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Je einer in der Jahreshauptversammlung und einer in der Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist nicht möglich.

  3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung auf Entlastung.

  4. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  5. Höhe der Mitgliederbeiträge. (3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder)

  6. Satzungsänderung bzw. -ergänzung. (3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder)

  7. Änderung des Vereinszwecks. Die Zustimmung aller Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

  8. Auflösung des Vereins. (3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder)

  9. Verwendung des Geschäftsvermögens nach Auflösung des Vereins (3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder).

  10. Alle Angelegenheiten, die der geschäftsführende Vorstand auf die Tagesordnung der Mitglieder- und/oder Generalversammlung gesetzt hat

§ 11 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

  1. Dem geschäftsführenden Vorstand

 

1. Präsident/in

  1. Vizepräsident/in

  2. 1. Kassierer/in

  3. Geschäfts-/Schriftführer/-in

und

 

b. dem erweiterten Vorstand

1. Protokollführer/in

2. 2. Kassierer/in


Der Vorstand wird in der Generalversammlung von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern mit einfacher Stimmenmehrheit in geheimer Wahl gewählt, und zwar aus den Reihen der Mitglieder.

Wenn ohne Einspruch, kann die Wahl per Akklamation erfolgen.

Der Vorstand des Vereines wird für 2 Jahre gewählt. Die Amtsverteilung erfolgt durch die Generalversammlung.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsdauer aus, ernennt der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einen Ersatz.

In außerordentlichen Fällen ist der Vorstand befugt, mit Stimmenmehrheit einzelne Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung von ihrem Amt zu entbinden.

Die Kassenprüfer verfassen jährlich einen Kassenprüfungsbericht, den sie der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis geben. Außerdem sind sie berechtigt, jederzeit eine Kassenprüfung im Auftrag des Präsidenten vorzunehmen.

Desweiteren hat jedes Mitglied in Absprache mit dem Vorstand das Recht auf Einsicht in das Kassenbuch

 

§12 Gerichtsstand

Die Hammer-Narren-Zunft 1976 e.V. wird gerichtlich und außergerichtlich, gemäß §26 BGB, durch den Präsidenten (1. Vorsitzender) allein vertreten. Bei Verhinderung des Präsidenten durch den Vizepräsidenten, Kassierer oder Geschäftsführer gemeinsam.


§13 Zeichnungsbevollmächtigung

Für alle Banküberweisungen sind der Präsident und der 1. Kassierer gemeinsam zeichnungsberechtigt. Bei Verhinderung einer der beiden Personen sind der Vizepräsident oder der Geschäftsführer mit zeichnungsberechtigt. Der Kassierer hat über alle Ein – und Ausgaben das Kassenbuch zu führen. Er muss einen monatlichen Kassenabschluss durchführen und einen jährlichen Kassenbericht vorzulegen, der in der Jahreshaupt – oder Generalversammlung zur Vorlesung kommt.


§ 14 Vermögensverfügung des Vorstandes

Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt über bis zu 500,- € des Geschäftsvermögens ohne Einwilligung der Mitgliederversammlung zu verfügen. Alle höheren Beträge sind mit der Mitgliederversammlung abzustimmen. Der Geschäftsvermögensbetrag darf ausschließlich für karnevalistischen Bedarf ausgegeben werden.

 

§ 15 Satzungsänderungen

Zur Änderung der Satzung ist Zweidrittelmehrheit bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sind in der Mitgliederversammlung weniger als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder erschienen, so wird vom Vorstand ohne Einhaltung von Fristen, eine zweite Mitgliederversammlung einberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.

Auf diese Folge ist in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen.


§ 16 Zusätzliche Regelungen

  1. Für Materien, welche nicht eingehend in der Satzung geregelt sind, sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB ergänzend heranzuziehen (§§ 21 ff bzw. 55 ff )

2. Auflösung

Über die Auflösung der Hammer-Narren-Zunft 1976 e.V. beschließt eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, wenn nur noch sechs Mitglieder vorhanden sind.

Sie beauftragen einen vereinsfremden Liquidator.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an das: Ambulanter Kinder- und

Jugendhospizdienst Hamm

Caldenhofer Weg 229

59063 Hamm

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Diese Satzung wurde am 17.09.2010 beschlossen.

Geändert am 19.10.2014

Geändert am 20.10.2022

 

Vorgehende Satzungen treten außer Kraft.


Der Vorstand

 

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